Informationen zum Gehölzrückschnitt und gemeindeeigenen Grünflächen

Allgemeine Hinweise zum Gehölzrückschnitt

Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit großer ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu ihrem Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. So ist etwa das Entfernen oder auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten, ebenso wie das Fällen von Bäumen.

Generell gilt es, Rücksicht auf die tierischen Nachbarn zu nehmen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen vor jeder Fällung die Bäume stets daraufhin untersucht werden, ob sie als Brut- oder Nistplätze geschützter Arten dienen. Gleiches ist bei Hecken und Sträuchern zu beachten. Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Baumfällantrag bei der unteren Naturschutzbehörde (umwelt(at)loerrach-landkreis.de) zu stellen.

Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern etc.) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden, die prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Illegale Landgewinnung und Eingriff in die Grünflächen der Gemeinde

In den letzten Jahren wurde zunehmend festgestellt, dass es zu Aneignungen und Nutzung von öffentlichen Grünflächen kommt. Viele Grünflächen sind als Ausgleichsflächen für entstandenen Siedlungsflächen festgelegt worden. Ausgleichsflächen sind im Bundesnaturschutzgesetz im Rahmen der Eingriffsregelung vorgeschrieben. Sie haben den Zweck, den Verlust von natürlichen Lebensräumen, beispielsweise durch die Ausweisung von Baugebieten, auszugleichen. Diese Ausgleichsflächen sollen idealerweise in unmittelbarer Nähe zum Eingriff in die Natur hergestellt werden und haben ein im Bebauungsplan festgelegtes Pflegeziel.

Oft ist allerdings festzustellen, dass angrenzend an die privaten Grundstücke, Flächen widerrechtlich und ohne Genehmigung durch die Gemeinde als Grundeigentümer zum Beispiel freigemäht werden, für Überfahrten mit dem PKW oder als Lagerplatz für private Materialien missbraucht werden.

Das extensive Pflegeziel, welches der Flora und Fauna einen Rückzugsort und Lebensraum ermöglichen soll, kann somit nicht mehr erreicht werden. In einigen Bereichen sind auch private bauliche Anlagen (z.B. Zäune u.a.) und private Anpflanzungen auf öffentlichem Grund und Boden errichtet worden. Diese Eingriffe in Ausgleichsflächen und andere öffentliche Vegetationsflächen kann die Gemeinde nicht dulden.

Diese illegalen Anpflanzungen und baulichen Anlagen müssen zeitnah entfernt werden. Sollten bei den jährlichen Kontrollen der Ausgleichsflächen und Baumkontrollen solche Tatbestände festgestellt werden wird die Gemeinde den Verursacher ermitteln und ihn zur Beseitigung auffordern. Sollte dieser der Aufforderung nicht nachkommen, hat die Gemeinde das Recht, diese auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Entsorgung von Grünschnitt auf öffentlichen Flächen in vielen Bereichen massiv zugenommen hat. Viele Anwohner entsorgen ihren Grünschnitt in nahegelegenen gemeindlichen Vegetationsflächen und im Wald. Dies geschieht zu Lasten der Allgemeinheit, denn die Entsorgung dieser Verschmutzungen geht finanziell zu Lasten der Gemeinde.

Die Gemeinde bittet Bürger*innen bei Entdeckung solcher illegalen Entsorgungen von Grünschnitt und sonstigen Abfallentsorgungen über den Schadensmelder https://www.grenzach-wyhlen.de/tools/mvs/ auf der Homepage, oder schriftlich an Werkhof(at)grenzach-wyhlen.de zu melden.

Wo kann ich angefallenen Grünabfall aus meinem Garten entsorgen?

www.abfallwirtschaft-loerrach-landkreis.de/gruenabfallannahme
z.B. Recyclinghof Rheinfelden-Herten
ehem. Deponie an der B34 zwischen Wyhlen und Herten
79618 Rheinfelden

Illegaler Rückschnitt städtischer Bäume und Sträucher

Für Angrenzer*innen öffentlicher Grünanlagen können städtische Bäume und Sträucher zu Konflikten führen, wenn sie zum Beispiel verhindern, dass Sonne in den eigenen Garten gelangt, oder es durch den Laubfall zu einem erhöhten Reinigungsbedarf an Dachrinnen und PV-Anlagen kommt.

Zuletzt hat die Gemeindeverwaltung vermehrt festgestellt, dass Bürgerinnen und Bürger selbst Hand anlegten, wenn sie Bäume oder Sträucher in benachbarten öffentlichen Grünanlagen als störend empfinden. Deshalb möchte die Gemeindeverwaltung darauf hinweisen, dass ein eigenmächtiger Rückschnitt nicht erlaubt ist. Denn durch den nicht fachgerechten Schnitt, können die Bäume so nachhaltig geschädigt werden, dass sie ihr charakterliches Aussehen auf Dauer verlieren oder gar absterben. Dieser Straftatbestand einer Sachbeschädigung und der damit einhergehenden Schadensregulierung durch die Gemeinde können schnell zu einem hohen monetären Schaden für den Verursacher führen.

Illegaler Rückschnitt Beispielbilder

Außerdem kann auch ein Verstoß nach Bundesnaturschutzgesetz vorliegen, wenn sich beispielsweise Brutstätten oder Nester von Vögeln in den Bäumen und Sträuchern befinden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Gemeinde als sicherungspflichtige Eigentümerin muss die Gesundheit, die Standfestigkeit und den äußeren Zustand innerhalb angemessener Zeitabstände regelmäßig prüfen. Hierfür gibt es jährliche Kontrollen. Die sich daraus ergebenen Maßnahmen an Rückschnitten und Entnahmen werden anschließend zeitnah durchgeführt.

Wer der Meinung ist, dass ein gemeindeeigener Baum oder Strauch zurückgeschnitten werden muss, kann dies über den Schadensmelder auf der Homepage (www.grenzach-wyhlen.de/tools/mvs/) oder schriftlich an Werkhof(at)grenzach-wyhlen.de melden. Die Gemeindeverwaltung wird sich der Sache annehmen und es wird versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden.

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