Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Die naturenergie hochrhein AG, Schönenbergerstraße 10, 79618 Rheinfelden beantragt für den Standort Am Wasserkraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Elektrolyse-Anlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Power-to-Gas-Anlage („PtG-Wyhlen2“). Die neue PtG-Anlage inklusive Nebenanlagen soll im Rahmen des Verbundprojekts Reallabor „H2-Wyhlen“ neben der bestehenden Produktionsanlage am Standort des Rhein-Wasserkraftwerks Grenzach-Wyhlen errichtet werden. Konkret sieht das Vorhaben eine Erweiterung der Wasserstoffproduktionskapazität um weitere 5 MWel, eine Verdichtung des Wasserstoffs um 501 bar(a), eine Erweiterung des Speichers um weitere 3.800 kg sowie eine Erweiterung der Abfüllstation um weitere 4 Plätze jeweils mit 201 und 501 bar(a) vor. Die Wasserstoffabnahme erfolgt durch LKW.

Die Änderungen sind innerhalb des bereits bestehenden Betriebsgeländes Am Wasserkraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3486, Gemarkung Wyhlen vorgesehen.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie den Nummern 4.1.12 und 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Für das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 7 UVPG i.V.m. Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Bei der Anlage handelt es sich um einen Störfallbetrieb der unteren Klasse.

Gegen das Vorhaben wurden Einwendungen erhoben. Diese werden im Erörterungstermin am Mittwoch, den 24.04.2024, ab 10:00 Uhr im Haus der Begegnung, Festsaal, Scheffelstraße 3, 79639 Grenzach-Wyhlen, erörtert.

Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Kann die Erörterung am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt.

Freiburg i.Br., den 15.03.2024

Regierungspräsidium Freiburg

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