Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ im Regelverfahren

·         Satzungsbeschluss und Rechtskraft

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 29.11.2022 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ ergibt sich aus dessen Zeichnerischen Teil, in der Fassung von 10.10.2022.

Der Geltungsbereich wird im Süden von den Bahngleisen, im Westen von einem Kulturdenkmal, im Osten von Stellplätzen und im Norden von der Güterstraße begrenzt. Er umfasst das Flurstück Nr. 449/21 und hat eine Fläche von rd. 3.482 m². Das Grundstück in der Güterstraße mit der Fl.nr. 449/21 liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortszentrum Zielmatten“. Der östliche Teilbereich liegt im unbeplanten Innenbereich.

Skizze BP Güterstraße

Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ (ohne Maßstab)

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ in Kraft.

Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung

Auf der Suche nach einer geeigneten Fläche zur Errichtung einer Wärmzentrale ist die EnergieDienst AG auf eine zum Verkauf stehende, ungenutzte Freifläche in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Grenzach aufmerksam geworden und erwarb Ende 2019 das Grundstück in der Güterstraße. Dieses befindet sich in zentraler Lage, östlich des Bahnhofes sowie süd-östlich des Entwicklungsgebietes „Neue Mitte“, und eignet sich zur Errichtung einer Wärmezentrale, welche die EnergieDienst AG betreiben wird. Darüber hinaus bietet das Grundstück großes Potenzial für Dienstleistungen und Gewerbe in Kombination mit Handel. Seitens der EnergieDienst AG sind des Weiteren die Unterbringung größerer (Büro-)Räumlichkeiten für eine Sozialstation sowie ein Getränkemarkt und weiterer Gewerbe- sowie Dienstleistungsflächen vorgesehen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die Gemeinde Grenzach-Wyhlen das Bauleitplanverfahren eingeleitet.

Mit der Planung werden folgende städtebaulichen Ziele verfolgt:

-       Aktivierung der Brachfläche in attraktiver Lage in der Nähe des Bahnhofs

-       Realisierung der Wärmezentrale zur Versorgung des Gebiets „Neue Mitte“

-       Deckung des Bedarfs an Büro- und Gewerbe- und Dienstleistungsflächen sowie Flächen für eine Sozialstation

Jede Person kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Güterstraße“ einschließlich der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen (Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und Anlagen sind zudem auf der Homepage der Gemeinde (https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen) abrufbar sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) zugänglich.

Hinweise:

1.         Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

2.         Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Grenzach-Wyhlen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3.         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Grenzach-Wyhlen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

§    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

§    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

§    vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gemeinde Grenzach-Wyhlen, den 16.12.2022

                                                    

Dr. Tobias Benz

Bürgermeister

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