Öffentliche BekanntmachungInkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Rheinvorland-West“

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Rheinvorland-West“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.11.2022 / ergänzt 25.07.2023.

Rheinvorland-West

Der Inhalt des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom 29.11.2022 / ergänzt 25.07.2023 des Planungsbüros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Beigefügt ist eine Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) vom 29.11.2022 / ergänzt 25.07.2023, sowie die Anlagen zum Bebauungsplan.

Die Änderung des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften „Rheinvorland-West“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung (mit Differenzbetrachtung der Umweltbelange) sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB, während den üblichen Öffnungszeiten im provisorischen Rathaus in der Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, in der Bauverwaltung im 1. OG eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung werden ergänzend in das Internet auf die Homepage der Gemeinde (https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen) gestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem.§ 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Gemeinde Grenzach-Wyhlen, den 15.12.2023

Dr. Tobias Benz

Bürgermeister

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