Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Die naturenergie hochrhein AG, Schönenbergerstraße 10, 79618 Rheinfelden beantragt für den Standort Am Wasserkraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Elektrolyse-Anlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Power-to-Gas-Anlage („PtG-Wyhlen2“). Die neue PtG-Anlage inklusive Nebenanlagen soll im Rahmen des Verbundprojekts Reallabor „H2-Wyhlen“ neben der bestehenden Produktionsanlage am Standort des Rhein-Wasserkraftwerks Grenzach-Wyhlen errichtet werden. Ziel der Erweiterung ist die Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse und dessen Abfüllung in Transporteinrichtungen. Die benötigte elektrische Energie wird in dem Wasserkraftwerk Grenzach-Wyhlen gewonnen. Konkret sieht das beantragte Vorhaben eine Erweiterung der Wasserstoffproduktionskapazität um weitere 5 MWel, eine Verdichtung des Wasserstoffs um 501 bar(a), eine Erweiterung des Speichers um weitere 3.800 kg sowie eine Erweiterung der Abfüllstation um weitere 4 Plätze jeweils mit 201 und 501 bar(a) vor. Die Wasserstoffabnahme erfolgt durch LKW.

Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage II“ aufgestellt, welcher sich aktuell im Verfahren befindet. Gleichzeitig wurde für das Vorhaben ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG gestellt.

Die Änderungen sind innerhalb des bereits bestehenden Betriebsgeländes Am Wasserkraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3486, Gemarkung Wyhlen vorgesehen. Nach der Erteilung der Genehmigung soll mit der antragsgemäßen Realisierung des Vorhabens begonnen werden.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie den Nummern 4.1.12 und 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Für das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 7 UVPG i.V.m. Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Bei der Anlage handelt es sich um einen Störfallbetrieb der unteren Klasse.

Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Genehmigungsbehörde führt ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8a BImSchG sowie §§ 8 bis 10a und 12 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen. Aufgrund der Grenznähe zur Schweiz erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a der 9. BImSchV.

Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von

Dienstag, den 02.01.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 01.02.2024,

bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

  • Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Bauverwaltung, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen
  • Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br.

Einwendungen gegen das Vorhaben können von

Dienstag, den 02.01.2024, bis einschließlich Freitag, den 01.03.2024,

(Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Regierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement(at)rpf.bwl.de) erhoben werden. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Freiburg nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Form eine Erörterung durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am

Mittwoch, den 24.04.2024, um 10.00 Uhr

im Haus der Begegnung, Festsaal, Scheffelstraße 3, 79639 Grenzach-Wyhlen statt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1 Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung, des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter

https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf

Freiburg, den 15.12.2023

Regierungspräsidium Freiburg

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