Öffentliche BekanntmachungInkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans„Buttenhalden“im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplans „Buttenhalden“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bau­vorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist und entspricht dem Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.07.2023.

BP Buttenhalden 3 Skizze

Die 3. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Buttenhalden“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung, Artenschutzbetrachtung, Umweltbeitrag und Natura-2000-Vorprüfung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Grenzach-Wyhlen eingesehen werden (https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen).

Weiterhin kann der Bebauungsplan in der Bauverwaltung im provisorischen Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu gegeben.

Sofern der Bebauungsplan auf private Regelwerke (DIN-Normen) verweist, werden diese zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen folgender Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung elektronisch oder schriftlich gegenüber der Gemeinde Grenzach-Wyhlen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht werden:

1.    Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB,

2.    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs­planes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB,

3.    Verfahrens- und Formvorschriften für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 214 Abs. 2a BauGB,

4.    Vorschriften des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

5.    Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) oder nach Rechtsvorschriften, die auf der GemO BW beruhen.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Grenzach-Wyhlen, den 11.08.2023

Dr. Tobias Benz

Bürgermeister

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