Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sit-zung die Änderung des Bebauungsplans „Rheinvorland-West“ nach § 10 BauGB und diezusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften in Verbin-dung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), als jeweils selbständige Satzungbeschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriftenergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.11.2022 / er-gänzt 25.07.2023.
Der Inhalt des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus demzeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom 29.11.2022 / ergänzt 25.07.2023des Planungsbüros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Beigefügt ist eine Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) vom 29.11.2022 / ergänzt 25.07.2023, sowie die Anlagen zum Bebauungsplan.
Die Änderung des Bebauungsplans und die Örtlichen Bauvorschriften „Rheinvorland-West“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung (mit Differenzbetrachtung der Um-weltbelange) sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB, wäh-rend den üblichen Öffnungszeiten im provisorischen Rathaus in der Gewerbestraße 1,79639 Grenzach-Wyhlen, in der Bauverwaltung im 1. OG eingesehen werden. Jeder-mann kann den Bebauungsplan und seine Begründung sowie die ZusammenfassendeErklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der Zusammenfassen-den Erklärung werden ergänzend in das Internet auf die Homepage der Gemeinde (https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen) gestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Ent-schädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem.§ 44 Abs. 1BauGB zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriftenüber das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder abernach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der dieVerletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnungoder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Gemeinde Grenzach-Wyhlen, den 15.12.2023
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister