Reinigung der Gehwege bei Laubfall im Herbst

Gemeindemitteilungen

Gefährdung und Behinderung von Fußgängern

Obwohl die Temperaturen noch warm sind und der eigentliche Herbst erst noch bevorsteht, führt die anhaltende Trockenheit schon jetzt zu vermehrtem Laubfall. Leider sind sich nicht alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ihrer Reinigungspflicht bewusst. 

Gemäß der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.09.2022 obliegt dies den Straßenanliegern. Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken. Sofern keine Gehwege vorhanden sind, so sind entsprechende Flächen in einer Breite von einem Meter zu reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Laub und Unkraut. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf weder dem Nachbarn zugeführt werden noch in die Straßenrinne, anderen Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Sichtbehinderung der Verkehrsteilnehmer und Gefährdung und Behinderung der Fußgänger durch überhängende Zweige und Äste von Anpflanzungen aus Privatgrundstücken hinweisen. Die Pflicht zum Rückschnitt dieser Überwucherungen besteht das ganze Jahr über. Dort, wo noch nicht geschehen, sollte dies schleunigst nachgeholt werden. Der Rückschnitt hat bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen und hierbei soll der Austrieb im Frühjahr entsprechend berücksichtigt werden.

Wir möchten die betroffenen Straßenanlieger bitten, sowohl der Reinigungspflicht als auch dem Rückschnitt nachzukommen. 

Vielen Dank. 

Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen

-FB Bürgerservice & Öffentliche Sicherheit-