Die BASF Grenzach GmbH, Köchlinstr. 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, beantragt die Neuer-teilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von behandeltem Abwasser inden Rhein. Der Antrag umfasst die Einleitung von
Die Einleitungsstellen AE1 und AE2 (außer Betrieb) und AE7 (Entlastungskanal der Ge-meinde) sind nicht Gegenstand des Antrages. Für die Erlaubnis wird eine Frist von 10 Jahren beantragt.
Die BASF Grenzach GmbH betreibt am Standort in Grenzach Produktionsanlagen für dieHerstellung von UV-Filtern mit der Anwendung in Körperpflegeprodukten, wie zum Bei-spiel Kosmetika und Sonnencremes. Neben den Produktionsgebäuden werden Lager,Tanklager, ein Forschungsgebäude, weitere Gebäude und eine eigene Abwasserreini-gungsanlage (ARA) zur Reinigung der anfallenden Abwässer und zur Behandlung des inder Gemeinde Grenzach-Wyhlen anfallenden Schmutzabwassers (bestehend aus Sani-tär- und Regenwasser) betrieben. Die Abwasserreinigungsanlage am Standort leitet dasgereinigte Abwasser in den Rhein ein und stellt somit einen Direkteinleiter dar.
Aufgrund Fristablaufs der bisherigen Erlaubnis bedarf die weitere Einleitung einer Neu-erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).Durch die geänderte Produktion und des verminderten Portfolios in der Produktion,bleiben die Grenzwerte im Vergleich zur Erlaubnis von 2010 überwiegend gleich oderwerden sogar strenger bzw. entfallen.
Das Regierungspräsidium Freiburg führt das Verfahren zur Erteilung der wasserrechtli-chen Erlaubnis gemäß § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsver-ordnung (IZÜV) durch. Die Öffentlichkeit ist entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der §§ 9, 10 und 14 bis 19 der9. BImSchV zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV). Aufgrund der Grenznähe zur Schweizerfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5IZÜV. Den Antragsunterlagen ist ein Gewässerökologisches Gutachten beigefügt(BWWU, 02. Mai 2024).
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von
Donnerstag, den 02. Januar 2025, bis einschließlich Montag, den 03. Februar 2025
durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet aus. Die ausgelegten Unterlagen kön-nen auf der Internetseite
www.rp-freiburg.de bzw.
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen unter „Wasserrechtliche Verfahren“eingesehen werden.
Zudem liegen der Antrag und die Antragsunterlagen während des Zeitraums bei denfolgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
Einwendungen gegen das Vorhaben können von
Donnerstag, den 02. Januar 2025 bis einschließlich Montag, den 03. März 2025
(Ein-wendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Re-gierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement(at)rpf.bwl.de) erhoben wer-den. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendun-gen erhoben hat (Einwender), enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unter-schrieben sein.
Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis alle Ein-wendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbe-reich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessenName und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ord-nungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabensvon Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn derAuslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zu-gang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Freiburgnach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcherForm ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Home-page des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ - „Bekanntmachungen“ - „Wasserrechtliche Verfahren“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am
Donnerstag, den 20. März 2025 um 10.00 Uhr
beim Regierungspräsidium Freiburg,Schwendistraße 12, Sitzungssaal Raum 404, 79102 Freiburg statt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.
Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, sowird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Ein-wendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen,die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiumsunter www.rp-freiburg.de unter „Service“ - „Bekanntmachungen“ - „WasserrechtlicheVerfahren“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass dieerhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten aus-schließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1(Industrie/ Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums als Verantwortli-chem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werdenbenötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und wer-den an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfah-ren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten istzur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfah-ren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)i. V. m. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Be-auftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange ge-speichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den ge-nannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Re-gierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten)verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite
www.rp-freiburg.de oder unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf
Freiburg, den 13.12.2024
Regierungspräsidium Freiburg