Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19. Januar 2021 eingeleiteten Bebauungsplanver-fahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Grenzach-Wyh-len am 30. Januar 2024 die erneute Verlängerung der nachfolgenden Veränderungs-sperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB beschlossen:
S A T Z U N G
der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über den Erlass einer Veränderungssperre fürden Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Winkelmatten“, Gemarkung Grenzach
Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB i.d.F. der Bekanntma-chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) hat derGemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen am 26.01.2021 folgende Satzungbeschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans„Winkelmatten“, Gemarkung Grenzach wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich zentral im Ortsteil Grenzach nördlich der Basler Straße (B34) und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die anschließende Bestandsbebauung die im Bebauungsplan“Winkelmatten“ als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, eine öffentliche Grünflächeund die Straße Winkelmatten.
im Osten: durch die Hauptstraße
im Süden: durch die Basler Straße (B 34)
im Westen: durch die Hebelstraße
Er umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Grenzach: Flst.-Nrn. Teil von 3239,Teil von 3242, 3243, 3244, Teil von 3245, Teil von 3246/1, Teil von 3246, 3247, 3248,3249, 3251 und 3252
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der nachfolgendeLageplan vom 19.01.2021 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist. In Zweifelsfäl-len geht die Festlegung des Geltungsbereichs durch den Lageplan der Festlegung in § 2Abs. 1 vor.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt wordensind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kennt-nis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nichtberührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Aus-nahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen-stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre tritt am Tage der öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.
§ 5
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 Abs. 2 BauGB
Grenzach-Wyhlen, den 09. Februar 2024
Dr. Tobias Benz, Bürgermeister
Hinweise:
1. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Be-ginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch(BauGB) hinaus, ist den Betroffenen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB für dadurch entstan-dene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung ver-langen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge-treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. ZurEntschädigung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet.
2. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich ge-genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wennFehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
3. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies giltnach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kannauch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.