Öffentliche Bekanntmachung Verlängerung des Erlasses einer Veränderungssperre für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Winkelmatten“, Gemarkung Grenzach

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 19. Januar 2021 eingeleiteten Bebauungsplanver-fahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Grenzach-Wyh-len am 30. Januar 2024 die erneute Verlängerung der nachfolgenden Veränderungs-sperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB beschlossen:

S A T Z U N G
der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über den Erlass einer Veränderungssperre fürden Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Winkelmatten“, Gemarkung Grenzach

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB i.d.F. der Bekanntma-chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) hat derGemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen am 26.01.2021 folgende Satzungbeschlossen:

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans„Winkelmatten“, Gemarkung Grenzach wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich zentral im Ortsteil Grenzach nördlich der Basler Straße (B34) und wird wie folgt begrenzt:

im Norden: durch die anschließende Bestandsbebauung die im Bebauungsplan“Winkelmatten“ als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, eine öffentliche Grünflächeund die Straße Winkelmatten.
im Osten: durch die Hauptstraße
im Süden: durch die Basler Straße (B 34)
im Westen: durch die Hebelstraße

Er umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Grenzach: Flst.-Nrn. Teil von 3239,Teil von 3242, 3243, 3244, Teil von 3245, Teil von 3246/1, Teil von 3246, 3247, 3248,3249, 3251 und 3252

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der nachfolgendeLageplan vom 19.01.2021 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist. In Zweifelsfäl-len geht die Festlegung des Geltungsbereichs durch den Lageplan der Festlegung in § 2Abs. 1 vor.

§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nichtbeseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstückenund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oderanzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt wordensind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kennt-nis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nichtberührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Aus-nahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen-stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre tritt am Tage der öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 Abs. 2 BauGB


Grenzach-Wyhlen, den 09. Februar 2024
Dr. Tobias Benz, Bürgermeister

Hinweise:

1. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Be-ginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch(BauGB) hinaus, ist den Betroffenen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB für dadurch entstan-dene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung ver-langen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge-treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. ZurEntschädigung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet.

2. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dortbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung derVorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich ge-genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wennFehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

3. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies giltnach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi-dersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Fristdie Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung derVerfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kannauch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.