Öffentliche Bekanntmachung Veränderungssperre Geltungsbereich Bebauungsplan „Baumgarten“ nach § 14 BauGB

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 27.05.2025 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Grenzach-Wyhlen am 27.05.2025 die nachfolgende Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen:

Satzung

der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Baumgarten“, Gemarkung Wyhlen

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) hat der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen am 27.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Baumgarten“, Gemarkung Wyhlen, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich im Ortsteil Wyhlen und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden:
    Durch die Straße „Im Baumgarten“ sowie nördlich der Flurstücke 68/1; 67/1; 67; 66 und 64
  • im Osten:           
    Durch die „Klosterstraße“
  • im Süden:          
    Durch die „Rheinfelder Straße“
  • im Westen:        
    Durch die Straße „Im Baumgarten“ ausgenommen Flurstück 97/1

(2)  Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Abgrenzungsplan vom 19.05.2025 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist. In Zweifelsfällen geht die Festlegung des Geltungsbereichs durch den Lageplan der Festlegung in § 2 Abs. 1 vor.

§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

(2)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3)  In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 Abs. 1 BauGB.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen eingestellt.

Gemeinde Grenzach-Wyhlen, den 13.06.2025

Dr. Benz

Bürgermeister