Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Die naturenergie hochrhein AG, Schönenbergerstraße 10, 79618 Rheinfelden beantragtfür den Standort Am Wasserkraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, die Erteilung einerimmissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der be-stehenden Elektrolyse-Anlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Power-to-Gas-Anlage („PtG-Wyhlen2“). Die neue PtG-Anlage inklusive Nebenanlagen soll im Rahmendes Verbundprojekts Reallabor „H2-Wyhlen“ neben der bestehenden Produktionsan-lage am Standort des Rhein-Wasserkraftwerks Grenzach-Wyhlen errichtet werden. Zielder Erweiterung ist die Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse und dessen Ab-füllung in Transporteinrichtungen. Die benötigte elektrische Energie wird in dem Was-serkraftwerk Grenzach-Wyhlen gewonnen. Konkret sieht das beantragte Vorhaben eine Erweiterung der Wasserstoffproduktionskapazität um weitere 5 MWel, eine Verdichtung des Wasserstoffs um 501 bar(a), eine Erweiterung des Speichers um weitere 3.800 kgsowie eine Erweiterung der Abfüllstation um weitere 4 Plätze jeweils mit 201 und 501bar(a) vor. Die Wasserstoffabnahme erfolgt durch LKW.

Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wird der vorhabenbezogene Bebau-ungsplan „Power-to-Gas-Anlage II“ aufgestellt, welcher sich aktuell im Verfahren befin-det. Gleichzeitig wurde für das Vorhaben ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Be-ginns nach § 8a BImSchG gestellt.

Die Änderungen sind innerhalb des bereits bestehenden Betriebsgeländes Am Wasser-kraftwerk 50, 79639 Grenzach-Wyhlen, auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 3486, Gemar-kung Wyhlen vorgesehen. Nach der Erteilung der Genehmigung soll mit der antragsge-mäßen Realisierung des Vorhabens begonnen werden.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4,6, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den§§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowieden Nummern 4.1.12 und 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Bei der Anlage handeltes sich um eine Anlage nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Für das Vorhaben istgemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 7 UVPG i.V.m. Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG eine all-gemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. Bei der Anlage handelt es sich um ei-nen Störfallbetrieb der unteren Klasse.

Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Genehmigungsbehörde führt einförmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit istnach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8a BImSchG sowie §§ 8 bis 10a und 12 ff. derVerordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen. Aufgrund derGrenznähe zur Schweiz erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlich-keitsbeteiligung nach § 11a der 9. BImSchV.

Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von

Dienstag, den 02.01.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 01.02.2024,

bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

  • Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Bauverwaltung, Gewerbestraße 1, 79639 Grenz-ach-Wyhlen
  • Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich,79102 Freiburg i. Br.

Einwendungen gegen das Vorhaben können von

Dienstag, den 02.01.2024, bis einschließlich Freitag, den 01.03.2024,

(Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beimRegierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement(at)rpf.bwl.de) erhobenwerden. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwen-dungen erhoben hat, enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschriebensein.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Ti-teln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbe-reich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessenName und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ord-nungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabensvon Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn derAuslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zu-gang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Freiburgnach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in wel-cher Form eine Erörterung durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Home-page des Regierungspräsidiums unter
www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntma-chungen“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am

Mittwoch, den 24.04.2024, um 10.00 Uhr

im Haus der Begegnung, Festsaal, Scheffelstraße 3, 79639 Grenzach-Wyhlen statt. DerErörterungstermin ist öffentlich.

Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, sowird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Ein-wendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen,die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiumsunter
www.rp-freiburg.de unter „Service“ „Bekanntmachungen“ und im Staatsanzeigerfür Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass dieerhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten aus-schließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung, des Regierungspräsidiums als Verantwortli-chem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werdenbenötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und wer-den an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfah-ren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten istzur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtli-che Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz(LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch de-ren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so langegespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für dengenannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Re-gierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten)verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite oder unter

https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf

Freiburg, den 15.12.2023
Regierungspräsidium Freiburg