Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sit-zung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage II“ und die zusam-men mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschrif-ten nach § 10 Abs. 1 BauGB als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordeten und nicht maß-stäblichen – Kartenausschnitt:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschrif-ten „Power-to-Gas-Anlage II“ treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3BauGB in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschrif-ten können einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Umweltbericht) sowieder zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der GemeindeGrenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichenDienststunden eingesehen werden.
Jedermann (m/w/d) kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die dazugehöri-gen örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Um-weltbericht) sowie den Fachgutachten (Gutachten Nr. 6074.1/1379B zum Anlagenlärm,Verkehrs- und Schalluntersuchung, Technisches Gutachten zur Umsetzung des § 50BImSchG bzw. Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU, Baugrunderkundung, Brandschutz-konzept) einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewie-sen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genom-men wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der vorhabenbezogene Bebauungs-plan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- undFormvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüberder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gel-tend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unterVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund derGemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von An-fang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW Jedermann (m/w/d) diese Ver-letzung geltend machen.
Grenzach-Wyhlen, den 03.05.2024
Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister