Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der dazugehörigen örtli-chen Bauvorschriften „Power-to-Gas-Anlage II“

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sit-zung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage II“ und die zusam-men mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschrif-ten nach § 10 Abs. 1 BauGB als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordeten und nicht maß-stäblichen – Kartenausschnitt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschrif-ten „Power-to-Gas-Anlage II“ treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschrif-ten können einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Umweltbericht) sowieder zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der GemeindeGrenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichenDienststunden eingesehen werden.

Jedermann (m/w/d) kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die dazugehöri-gen örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Um-weltbericht) sowie den Fachgutachten (Gutachten Nr. 6074.1/1379B zum Anlagenlärm,Verkehrs- und Schalluntersuchung, Technisches Gutachten zur Umsetzung des § 50BImSchG bzw. Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU, Baugrunderkundung, Brandschutz-konzept) einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewie-sen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genom-men wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der vorhabenbezogene Bebauungs-plan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- undFormvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich-neten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüberder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gel-tend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unterVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund derGemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von An-fang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit wi-dersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsauf-sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oderFormvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der dieVerletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW Jedermann (m/w/d) diese Ver-letzung geltend machen.

Grenzach-Wyhlen, den 03.05.2024
Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister