Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttretender 3. Änderung des Bebauungsplanes „Winkelmatten“ im vereinfachten Verfahren nach§ 13 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 24.09.2024 in öffentlicher Sit-zung den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellte 3. Änderung des Be-bauungsplanes „Winkelmatten“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordetem und nichtmaßstäblichen – Kartenausschnitt:

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Winkelmatten“ tritt mit dieser Bekanntmachungnach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung im provi-sorischen Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann (m/w/d)kann die 3. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung einsehen und Aus-kunft über ihren Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zubeantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsan-sprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeich-neten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüberder Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gel-tend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unterVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund derGemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von An-fang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit wi-dersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsauf-sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der dieVerletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.


Grenzach-Wyhlen, den 18.10.2024
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister

Anlagen