Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 24.09.2024 in öffentlicher Sit-zung den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellte 3. Änderung des Be-bauungsplanes „Winkelmatten“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordetem und nichtmaßstäblichen – Kartenausschnitt:
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Winkelmatten“ tritt mit dieser Bekanntmachungnach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung im provi-sorischen Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann (m/w/d)kann die 3. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung einsehen und Aus-kunft über ihren Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zubeantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsan-sprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unterVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund derGemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von An-fang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.
Grenzach-Wyhlen, den 18.10.2024
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister