Quelle: Homepage Regionalverband Hochrhein-Bodensee, (Link zu den Bekanntmachungen)
Bekanntmachung Regionalverband Hochrhein-Bodensee:
Gemäß § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) in Verbindung mit § 12 Absatz 3 und 4 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71):
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee hat am 25. November 2025 in öffentlicher Sitzung den 2. Anhörungsentwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Hochrhein Bodensee ohne die Plankapitel „Gebiete für Rohstoffvorkommen“, „Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ und „Standorte für regionalbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ beschlossen.
Zum Planungsgebiet der Region Hochrhein-Bodensee gehören der Landkreis Lörrach, der Landkreis Waldshut und der Landkreis Konstanz.
Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht, die Synopse sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können vom 23. Februar 2026 bis einschließlich 27. März 2026 zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann im Internet unter https://beteiligung-regionalplan.de/hochrheinbodensee eingesehen und abgerufen werden.
Zusätzlich besteht für jedermann folgende kostenlose Zugangsmöglichkeit zu den Unterlagen:
Regionalverband Hochrhein-Bodensee
Im Wallgraben 50, 79761 Waldshut-Tiengen,
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag, 9.00-12.00 Uhr sowie 14.00-16.00 Uhr
Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht sowie den weiteren zweckdienlichen Unterlagen kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee bis spätestens 27. März 2026 Stellung nehmen. Die Stellungnahme soll vorrangig über das online-Formular unter https://beteiligung-regionalplan.de/hochrhein-bodensee oder elektronisch in Textform an beteiligung(at)hochrhein-bodensee.de abgegeben werden. Sie kann auch zur Niederschrift gegenüber dem Regionalverband während der Sprechzeiten (Montag bis Donnerstag, 9.00-12.00 Uhr sowie 14.00-16.00 Uhr) vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG). Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nicht nach § 12 Abs. 2 LplG beteiligt wurden, sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.
Personenbezogene Daten werden in diesem Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans HochrheinBodensee zur Erfüllung einer der in der Zuständigkeit des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee liegenden öffentlichen Aufgabe unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes (www.hochrhein-bodensee.de/datenschutz) verarbeitet. Die Datenverarbeitung kann auch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind § 4 LDSG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 lit e) DS-GVO sowie Artikel 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO. Die Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde. Sie kann auch bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen eingesehen werden.
Waldshut-Tiengen, 09.02.2026
Dr. Martin Kistler Verbandsvorsitzender
Regionalverband Hochrhein-Bodensee