Öffentliche Bekanntmachung - Erlass einerVeränderungssperre für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Salzlände“,Gemarkung Grenzach

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 20.12.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfah-rens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Grenzach-Wyhlenam 24.09.2024 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:

SATZUNG
der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über den Erlass einer Veränderungssperre fürden Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Salzlände“, Gemarkung Grenzach

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB i.d.F. der Bekanntma-chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) hat derGemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen am 24.09.2024 folgende Satzungbeschlossen:

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans„Salzlände“, Gemarkung Grenzach, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich im OrtsteilGrenzach und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden: Durch die Bahnlinie
- im Osten: Durch das Grundstück Flurstück Nr. 878 G
- im Süden: Durch den Rhein
- im Westen: Durch das Gebiet „Rheinhalde“

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Abgrenzungs-plan vom 29.11.2022 maßgebend, der Bestandteil dieser Satzung ist. In Zweifelsfällengeht die Festlegung des Geltungsbereichs durch den Lageplan der Festlegung in § 2 Abs. 1 vor.

§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nichtbeseitigt werden;
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstü-cken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt wordensind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kennt-nis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nichtberührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Aus-nahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen-stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-men mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre tritt am Tage der öffentlichen Be-kanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 Abs. 1 BauGB.

Grenzach-Wyhlen,den 18. Oktober 2024
Dr. Benz, Bürgermeister

Anhang
Abgrenzungsplan, 3. Änderung des Bebauungsplans „Salzlände“

Gemäß § 2, Abs. 2 der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Be-reich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Salzlände“, Gemarkung Grenzach, wird derfolgenden Abgrenzungsplan Bestandteil der Satzung:

Hinweise

1. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Be-ginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch(BauGB) hinaus, ist den Betroffenen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB für dadurch entstan-dene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung ver-langen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge-treten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. ZurEntschädigung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinde verpflichtet.

2. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplansund
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich ge-genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

3. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies giltnach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-sprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Fristdie Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung derVerfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung desSachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kannauch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.