1.
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg – Abteilung 4 – Mobilität, Verkehr, Straße, hat am 07.02.2024 auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2005 (Aktenzeichen: 15/0513.21/1.365) gem. § 19 Fernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. dem LEntG die Enteignung in Teilflächen des nachfolgenden Grundstücks für den Bau der B 34 Ortsumfahrung Grenzach-Wyhlen beantragt:
Gemarkung: Grenzach
Flst. Nr.: 1165
Gesamtgröße: 1.503 m²
Erwerbsfläche: 519 m²
Dauerhaft zu beschränkende Fläche: 287 m²
Die Verlegung der B 34 zum Ersatz der Eisenbahnbrücke Hörnle Grenzach wurde am 05.02.2019 fertiggestellt und ist schlussvermessen. Die beantragte Erwerbsfläche wurde durch Fortführungsnachweis des Landratsamts Lörrach (Vermessungsbehörde) vom 24.01.2022 Nr. 2021/16 neu gebildet und entspricht derzeit dem Flst. Nr. 1165/6. Die dauerhaft zu beschränkende Fläche wurde entsprechend der planfestgestellten Werte mit Fortführungsnachweis vom 24.01.2022 Nr. 2021/16 neu gebildet aus den Flst. Nrn. 1165/4 und 1165/102 zu dem neuen Flst. Nr. 1165/4.
2.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Enteignung wird bestimmt auf:
Montag, den 13. Oktober 2025 um 14:00 Uhr,
im Regierungspräsidium Freiburg (Basler Hof),
Konrad-Stürtzel-Saal (Raum Nr. 25),
Kaiser-Joseph-Straße 167,
79098 Freiburg im Breisgau.
3.
Der Enteignungsantrag mit den ihm beigefügten Unterlagen kann beim Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg i. Br., Zimmer 83 während der Dienststunden eingesehen werden.
4.
Es ergeht die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung beim Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg i. Br., unter dem Aktenzeichen RPF24-1063-10 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
5.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
6.
Von der Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens an tritt die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 26 LEntG in Kraft, diese wird im Grundbuch eingetragen.
gez. Konrad