In der Flurbereinigung Rheinfelden-Minseln/Karsau (A 98) stehen die Landabfindungen
aller Teilnehmer unanfechtbar fest. Die im Flurbereinigungsplan - einschließlich seines Nachtrags 1 - und in vorläufigen Anordnungen (§§ 88 Nr. 3, 36 FlurbG) ausgewiesenen Geldentschädigungen wurden nach den für das Unternehmen geltenden Entschädigungsvorschriften ermittelt, festgesetzt und bereits ausbezahlt.
Gemäß § 88 Nr. 7 FlurbG steht jedem Beteiligten, der für das Unternehmen „Bau der Autobahn A 98, Planungsabschnitt A 98.4 und A 98.5 (Straße und damit zusammenhängende Anlagen, wie Bau der K 6333 und Ausgleichsmaßnahmen)“ nach § 88 Nr. 4 FlurbG Flächen aufgebracht hat oder durch das Unternehmen Nachteile erlitten hat (§ 88 Nr. 5 FlurbG), wegen der Höhe der Geldentschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Dies gilt auch, wenn die Festsetzung einer solchen Geldentschädigung unterblieben ist oder ausdrücklich abgelehnt wurde.
Die Festsetzung über die Höhe dieser Geldentschädigung kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag muss schriftlich und innerhalb von 6 Wochen beim Landratsamt Lörrach -untere Flurbereinigungsbehörde- Buchbrunnenweg 18, 79713 Bad Säckingen eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Mitteilung. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss diese Mitteilung und den Verwaltungsakt bezeichnen, in dem die Geldentschädigung festgesetzt oder eine Festsetzung unterblieben ist oder abgelehnt wurde. Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, besteht Anwaltszwang.
Behringer
Vermessungsdirektorin