Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Südlich Kantstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 24.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Südlich Kantstraße“ nach § 10 (1) BauGB jeweils als eigenständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordeten und nicht maßstäblichen – Kartenausschnitt: 

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Südlich Kantstraße“ treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a (1) BauGB im Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, Zimmer  OG 8 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann (m/w/d) kann den Bebauungsplan, die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. 

Auf die Vorschriften des § 44 (3) S. 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 

1.   eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und

3.   nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 (4) GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 

1.   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 (4) S. 1 GemO BW jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen. 

Grenzach-Wyhlen, den 26. Juni 2026

Dr. Tobias Benz

Bürgermeister