Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 16.12.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Bereich „Ehemaliger Sportplatz Wyhlen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern. Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemaliger Sportplatz Wyhlen“.
Am 16.12.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen in öffentlicher Sitzung ebenso den Vorentwurf für die Änderung des Flächennutzungsplans „Ehemaliger Sportplatz“ vom 16.12.2025 für den dargestellten Bereich gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ist, die die Erweiterung der Jugendbetreuungsangebote sowie die örtliche Bündelung und Anpassung der Angebote im Bereich Kultur, Sport und Freizeit an die aktuellen und künftigen Erfordernisse und damit untereinander besser zu vernetzen. Auf der Fläche, die bisher als Fußballplatz des SV Wyhlen genutzt wurde, soll eine Gemeinbedarfsfläche zur langfristigen Deckung verschiedener Bedarfe in der Gemeinde für Kinder, Jugend, Kultur, Sport und Freizeit (multinutzbare Fläche) entstehen. Im Zuge einer Gesamtkonzeption für den Bereich „Ehemaliger Sportplatz Wyhlen“ stellt sich dieser Standort für die angedachten Nutzungen als „ideal“ dar. Dort können Synergieeffekte genutzt und der Sport- und Freizeitstandort weiterentwickelt werden.
Für den Planbereich besteht bisher kein Bebauungsplan. Um die angestrebten Nutzungen realisieren zu können, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Ehemaliger Sportplatz Wyhlen“ gefasst.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Grenzach-Wyhlen (rechtswirksam seit dem 18.10.2013) ist das Plangebiet als „Öffentliche Grünfläche Sportplatz“ dargestellt. Mit der geplanten Nutzung als „Gemeinbedarfsfläche“ ist die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Ehemaliger Sportplatz Wyhlen“ umfasst ca. 2,2 ha und ist dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt zu entnehmen (unmaßstäblich). Maßgeblich für die Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der Flächennutzungsplanänderung.
Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 16.12.2025 mit Planteil sowie Begründung mit Umweltprüfung zur frühzeitigen Beteiligung (Stand 16.12.2025) und die Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan (Stand 16.12.2025) können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Grenzach-Wyhlen unter dem Link https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen in der Zeit von
15.01.2026 bis einschließlich 19.02.2026
eingesehen werden. Während der oben genannten Frist hat die Öffentlichkeit die Gelegenheit, Auskunft über den Inhalt, den Zweck und die Auswirkungen der vorgesehenen Planung zu erhalten. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Übermittlung kann elektronisch an die Mailadresse
eBauleitplanung(at)grenzach-wyhlen.de
erfolgen oder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Zusätzlich zur Bereitstellung der Unterlagen im Internet sind die oben genannten Unterlagen bei der Verwaltung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen während der üblichen Öffnungszeiten einsehbar.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls unter obigem Link in das Internet eingestellt.
Hinweis: Diese Öffentlichkeitsbeteiligung stellt noch nicht die öffentliche Auslegung/Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB dar. Diese wird zu gegebener Zeit gesondert bekannt gegeben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist zum Flächennutzungsplan nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Gemeinde Grenzach-Wyhlen, den 09.01.2026
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister