Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 (1) BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 3. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Gemarkung Wyhlen gefasst. In der gleichen Gemeinderatssitzung wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB beschlossen.
Ziele und Zwecke der Planung
Am Ufer des Hochrheins liegt das Kraftwerksgelände des regionalen Versorgungsträgers Naturenergie Hochrhein AG. Im Sinne des Klimaschutzes und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit hat sich der ansässige Versorgungsträger dazu entschlossen, das bestehende Areal schrittweise mit weiteren Energieversorgungsanlagen zu transformieren. Darüber hinaus soll sich der klimaneutrale Produktionsstandort und das Unternehmen bürgernah präsentieren, informieren und erlebbar werden. Einen ersten Schritt stellen die beiden Power-to-Gas-Anlagen (PtG) dar, die teilweise schon errichtet wurden. Mit dem ausgelobten Ideen- und Realisierungswettbewerb zur Konzeption eines Besucherzentrums sowie mehrerer Betriebsgebäude wird der nächste Entwicklungsschritt hin zu einem Energiecampus angestoßen. Für die weitere Entwicklung muss eine planungsrechtliche Grundlage in Form des Bebauungsplanes „Energiecampus“ geschaffen werden. Die hierin vorgesehenen Nutzungen sind nicht aus dem seit 18.10.2013 rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Grenzach-Wyhlen entwickelbar, weshalb hierzu die vorliegende 3. punktuelle Änderung durchgeführt werden muss.
Lage und Prägung des Änderungsbereiches / Geltungsbereich
Der ca. 9,97 ha große Änderungsbereich befindet sich am südöstlichen Rand des Gemeindegebietes entlang des Flussverlaufes des Rheins und der Grenze zur Schweiz. Der Geltungsbereich liegt an der „Gewerbestraße“ und an der Straße „Am Wasserkraftwerk“. Er grenzt im Norden an Wiesen und Wohnbebauung und im Westen an ein Gewerbegebiet an. Zudem ist die östliche und südliche Seite durch den Flussverlauf des Rheins und das Naturschutzgebiet „Althrein Wyhlen“ geprägt. Die Erschließung erfolgt im westlichen Bereich über die während des Änderungsverfahrens im Bau befindliche neue Zufahrt über die „Gewerbestraße“, im Nordosten über die Straße „Am Wasserkraftwerk“, die später als Behelfszufahrt dienen soll, sowie über eine interne Zufahrt entlang des Uferverlaufes. Auf den Grundstücken befindet sich an zentraler Stelle das Wasserkraftwerk Wyhlen mit verschiedenen Gebäuden zur Energiegewinnung sowie für Büro, Verwaltungs- und Nebenräumen. Daran grenzen Frei- und Naturräume inklusive einer großen Liegewiese an, die durch die Öffentlichkeit genutzt werden. Den räumlichen Abschluss bildet im Norden der Auhof, der als Reitanlage genutzt wird, sowie der sog. „Geschwemmselplatz“, auf dem das Treibgut aus dem Rhein zwischengelagert und später abgeholt und der Entsorgung zugeführt wird.
Verfahren
Der Vorentwurf der 3. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung und dem Steckbrief zur Umweltprüfung vom
11.08.2025 bis einschließlich 12.09.2025 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der Gemeinde Grenzach-Wyhlen (https://www.grenzach-wyhlen.de/bekanntmachungen) im Internet veröffentlicht.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch im Foyer des provisorischen Rathauses in Wyhlen in der Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Grenzach-Wyhlen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bitte per E-Mail an biermann(at)grenzach-wyhlen.de), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z. B. schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Verwaltung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers (m/w/d) zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
08.08.2025
Dr. Tobias Benz
Bürgermeister