Bürgerservice

Alarmplanung

Die Alarmplanung zählt zur Gefahrenvorsorge, welche für den Schutz der Bevölkerung von Grenzach-Wyhlen aufgestellt wurde.

Die Gefahrenvorsorge ist eine umfassende Aufgabe, die alle Behörden mit Gefahrenabwehraufgaben angeht. Große Bedeutung kommt dabei den Gemeinden zu. Insbesondere im Anfangsstadium eines größeren Schadenereignisses trägt die Gemeinde als Ortspolizeibehörde besondere Verantwortung. Daneben steht sie auch nach dem Feuerwehrrecht vorrangig in der Pflicht. Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sich Schadensereignisse oft sehr rasch entwickeln und in der Anfangsphase von der Ortspolizeibehörde schnelles und entschlossenes Handeln (Information, Warnung, Räumung oder Evakuierung) verlangen. Das Landratsamt als Untere Katastrophenschutzbehörde wird dabei in der Regel erst dann tätig, wenn das Ereignis Katastrophencharakter annimmt oder sich bei der Schadensbekämpfung ein größerer Koordinierungsbedarf auf Kreisebene ergibt.

Rechtliche Grundlagen für das Tätigwerden einer Gemeinde im Rahmen der Gefahrenvorsorge sind das Polizeigesetz, das Feuerwehrgesetz, das Landeskatastrophenschutzgesetz, die Störfallverordnung sowie diverse Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg. Zur Grundlage einer umfassenden Gefahrenvorsorge gehört die Planung einer örtlichen Einsatzleitung. Sie legt die personelle Zusammensetzung nach Funktionsträgern fest. Darüber hinaus sind die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen und die notwendigen Führungsmittel (Ausstattung, Kartenmaterial, Kommunikationsmittel) bereit zu stellen. Von Bedeutung ist nicht nur die Warnung (siehe Ausführungen im nächsten Absatz) sondern auch die Information der Bevölkerung wenn keine Gefahr aber eine erhebliche Verunsicherung der Bevölkerung absehbar oder bereits eingetreten ist. Wenn das Auskunftsverlangen der Bevölkerung über Einzelgespräche nicht mehr zeitgerecht zu bewältigen ist wird die Schadensleitung der Gemeinde entsprechende Informationen in die Homepage der Gemeinde einstellen und über „NINA“ Informationen veröffentlichen. Gegebenenfalls werden auch Rundfunkdurchsagen ohne Sirenensignal veranlasst. Die Schulen, Kindergärten, Senioren- und Pflegeheime werden per E-Mail über die Rundfunkdurchsagen und Durchsagetexte vorab informiert.
Die Warnung der Bevölkerung mittels Sirenen ist bei besonderer Gefahrenlage eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung. Sie ermöglicht es, auf Hörfunkdurchsagen aufmerksam zu machen und so auf die Art, den Umfang und voraussichtlichen Verlauf eines Schadensereignisses hinzuweisen und Verhaltensempfehlungen zu übermitteln. Zusätzlich wird über die Warn-App „NINA“ alarmiert und informiert. Der Bevölkerung wird damit auch Gelegenheit gegeben, rechtzeitig Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen, indem Sie beispielsweise Gebäude aufsucht oder Fenster und Türen schließt. Bei einer drohenden Gefahr oder beim Eintritt/Bekannt werden eines Schadensereignisses ist es Aufgabe der Gemeinde als Ortspolizeibehörde, die zur Bekämpfung/Abwehr erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten und durchzuführen (§ 1 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 Polizeigesetz – PolG).
Die Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat zusammen mit dem Landratsamt Lörrach, der Polizei aber auch den betroffenen Firmen in Grenzach-Wyhlen spezielle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne entwickelt. Mit den entsprechenden Anweisungen soll bei Eintreten eines Schadensereignisses bei dem die Gemeinde Grenzach-Wyhlen betroffen ist, das Einleiten der sofortigen Maßnahmen ermöglichen.

Weitere Informationen und vor allem entsprechende Links erhalten Sie unter "Aktuelles - Verhalten bei Störfällen".
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