Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
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Sachbearbeiterin Bürgerbüro
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Sie brauchen den Ausweis sofort.
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.
Es können weitere Unterlagen nötig sein.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
keine
EUR 10,00
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde auch einen Zuschlag von 13 Euro erheben.
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Hinweis für Deutsche im Ausland
Ab 01. Januar 2013 sind für die Personalausweisangelegenheiten im Ausland die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig. Ab diesem Zeitpunkt können Ausweisbehörden im Inland als unzuständige Behörde nach § 8 Abs. 4 Personalausweisgesetz nur noch tätig werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Die Vorlage eines Nachweises, wie zum Beispiel Flug- oder Bahnreservierung ist zwingend notwendig. Die Gebühr wird in diesem Fall nach § 1 Abs. 3 Personalausweisgebührenverordnung zusätzlich zu den normalen Gebühren in Höhe von 22,80 Euro unter 24 Jahren und 28,80 Euro ab 24 Jahren um 13 Euro angehoben.
Die bisher geforderten Unterlagen zur Ausstellung eines neuen Personalausweises für im Ausland lebende Deutsche bleiben bestehen.
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Lichtbild (nach deutschen Anforderungen und nicht älter als ein halbes Jahr)
- eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als drei Monate/Ausländerausweis ist nicht ausreichend)
- Abmeldung des letzten deutschen Wohnsitzes
- Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde im Original
- bei Antragstellern unter 16 Jahren bedarf es der Zustimmung beider Erziehungsberechtigten
- unter 24 Jahren kostet der Personalausweis 22,80 €
- über 24 Jahren kostet der Personalausweis 28,80 €
Vor Ort werden jeweils Kopien der Originale gefertigt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Antragstellung nur möglich ist, wenn bei der Beantragung alle Unterlagen im Original vorliegen.