Alarmplanung in Grenzach-Wyhlen

1. Allgemeine Informationen

Ab dem 20. Juni 2006 gilt die neue Alarmplanung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen. Im Gegensatz zur bisherigen Planung gelten nun zwei getrennte Alarmpläne bei Gefährdungen der Bevölkerung (bei Bränden, Chemieunfällen in den örtlichen Betrieben oder Chemiebetrieben angrenzenden Nachbargemeinden - auch auf Schweizer Seite aber auch entsprechende Chemieunfälle auf der Straße oder der Schiene).
 
Bei Ereignissen in den Firmen BASF Grenzach GmbH und der DSM Nutritional Products GmbH gilt der zusammen mit dem Landratsamt Lörrach, der Polizei sowie den betroffenen Firmen BASF Grenzach GmbH und der DSM Nutritional Products GmbH erarbeitete "Externe Notfallplan der Gemeinde und des Landratsamtes Lörrach für die Firmen BASF Grenzach GmbH und der DSM Nutritional Products GmbH". Für alle anderen Ereignisse und Gefahren gilt der "Außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan Grenzach-Wyhlen".
 
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar allgemeine Hinweise zu den Alarmplanungen geben:
 
Gefahrenvorsorge ist eine umfassende Aufgabe, die alle Behörden mit Gefahrenabwehraufgaben angeht. Große Bedeutung kommt dabei den Gemeinden zu. Insbesondere im Anfangsstadium eines größeren Schadenereignisses trägt die Gemeinde als Ortspolizeibehörde besondere Verantwortung. Daneben steht sie auch nach dem Feuerwehrrecht vorrangig in der Pflicht. Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sich Schadensereignisse oft sehr rasch entwickeln und in der Anfangsphase von der Ortspolizeibehörde schnelles und entschlossenes Handeln (Information, Warnung, Räumung oder Evakuierung) verlangen. Das Landratsamt als Untere Katastrophenschutzbehörde wird dabei in der Regel erst dann tätig, wenn das Ereignis Katastrophencharakter annimmt oder sich bei der Schadensbekämpfung ein  größerer Koordinierungsbedarf auf Kreisebene ergibt.
 
Rechtliche Grundlagen für das Tätigwerden einer Gemeinde im Rahmen der Gefahrenvorsorge sind das Polizeigesetz, das Feuerwehrgesetz, das Landeskatastrophenschutzgesetz, die Störfallverordnung sowie diverse Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg.
 
Die Mitwirkung im Katastrophenschutz im Sinne des
Landeskatastrophenschutzgesetzes umfasst unter anderem die Verpflichtung, einen örtlichen Alarmplan aufzustellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2. LKatSG). Ihm kommt im Anfangsstadium eines Schadensereignisses eine vorrangige Bedeutung zu.
 
Zur Grundlage einer umfassenden Gefahrenvorsorge gehört die Planung einer örtlichen Einsatzleitung. Sie legt die personelle Zusammensetzung nach Funktionsträgern fest. Darüber hinaus sind die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen und die notwendigen Führungsmittel (Ausstattung, Kartenmaterial, Kommunikationsmittel) bereit zu stellen. Von Bedeutung ist nicht nur die Warnung (siehe Ausführungen im nächsten Absatz) sondern auch die Information der Bevölkerung wenn keine Gefahr aber eine erhebliche Verunsicherung der Bevölkerung absehbar oder bereits eingetreten ist. In diesem Fall wird die Bevölkerung mit Hilfe der Homepage der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, durch die Warn-App „NINA“ und gegebenenfalls mit Rundfunkdurchsagen entsprechend informiert (ohne Sirenensignal).
 
Die Warnung der Bevölkerung mittels Sirenen ist bei besonderer Gefahrenlage eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung. Sie ermöglicht es, auf Hörfunkdurchsagen aufmerksam zu machen und so auf die Art, den Umfang und voraussichtlichen Verlauf eines Schadensereignisses hinzuweisen und Verhaltensempfehlungen zu übermitteln. Der Bevölkerung wird damit auch Gelegenheit gegeben, rechtzeitig Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen, indem Sie beispielsweise Gebäude aufsucht oder Fenster und Türen schließt.
 
Aufgrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Europa hat sich der Bund in den vergangenen Jahren von seinen Zivilschutzsirenen getrennt. Die Sirenen in Grenzach-Wyhlen wurden von der Gemeinde komplett übernommen und mit Fernwirkempfängern ausgestattet, welche die Auslösung des Sirenensignales „Rundfunkgeräte einschalten – auf Durchsagen achten“ (eine Minute auf- und abschwellender Heulton) ermöglicht. Bei einer drohenden Gefahr oder beim Eintritt/Bekanntwerden eines Schadensereignisses ist es Aufgabe der Gemeinde/des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde, die zur Bekämpfung/Abwehr erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten und durchzuführen (§ 1 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 Polizeigesetz – PolG).

Kurze Erläuterung der Begriffe Katastrophenvoralarm und Katastrophenalarm:

Nimmt ein Schadensereignis Ausmaße an, die befürchten lassen, dass eine Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 LKatSG eintreten kann und bei dem ein Tätigwerden des Landratsamtes als Untere Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann dieses Katastrophenvoralarm auslösen. Das Landratsamt legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird und das Gebiet fest, für das Katastrophenvoralarm gilt. Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet das Landratsamt die Maßnahmen, die zur Abwehr der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf den Eintritt erforderlich sind, an. Es leitet die Einsatzmaßnahmen und bestellt den „Technischen Leiter des Einsatzes“ (§ 22 LKatSG). Eine Katastrophe im Sinne des Landeskatastrophenschutzgesetzes liegt dann vor, wenn ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beschädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung des Landratsamtes als Untere Katastrophenschutzbehörde zu stellen. Auch hier stellt das Landratsamt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus (§§ 1 –Abs. 2 und 18 LKatSG). Wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Gemeinde als Ortspolizeibehörde nicht möglich ist, nimmt der
Polizeivollzugsdienst deren polizeilichen Aufgaben war (Eilzuständigkeit - § 60 Abs. 2
Polizeigesetz). Das heißt, ist ein Gemeindevertreter, welcher die Aufgaben der Ortspolizeibehörde wahrnehmen kann, in einem Schadensfall nicht rechtzeitig erreichbar, hat der Polizeivollzugsdienst dessen polizeilichen Aufgaben (zum Beispiel organisatorische Oberleitung) zu übernehmen und zwar mit allen Rechten und Pflichten und für die gesamte Dauer, für die er subsidiär für ihn tätig wird. Die Zuständigkeit beim Polizeivollzugsdienst ist innerpolizeilich geregelt.

Hinweis auf die Störfallverordnung:

Die BASF Grenzach GmbH und die DSM Nutritional Products (DNP) sind nach Vorlage und Prüfung ihrer Betreiberangaben als Betriebe nach § 30 LKatSG eingestuft worden. Außerdem sind bei beiden Betriebe das Betriebsgelände Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), da in den verschiedenen Produktions- und Lageranlagen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, welche die im Anhang I Spalte 5 BImSchG genannten Mengenschwellen überschreiten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfallverordnung (StörfallV) unterliegen die
Betriebsbereiche den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung. In beiden Alarmplänen ist explizit geregelt, wer zu welcher Zeit in der Gemeinde bei Ereignismeldungen tätig werden muss, welche Informationen wo einzuholen sind und welche Maßnahmen dann u. a. getroffen werden müssen um die Bevölkerung gegebenenfalls zu informieren oder zu warnen.

2. Wie erfolgt eine Information bei einer erheblichen Verunsicherung der Bevölkerung?

Wenn das Auskunftsverlangen der Bevölkerung über Einzelgespräche nicht mehr zeitgerecht zu bewältigen ist wird die Schadensleitung der Gemeinde entsprechende Informationen in die Homepage der Gemeinde einstellen und über „NINA“ Informationen veröffentlichen. Gegebenenfalls werden auch Rundfunkdurchsagen ohne Sirenensignal veranlasst. Die Schulen, Kindergärten, Senioren- und Pflegeheime werden per E-Mail über die Rundfunkdurchsagen und Durchsagetexte vorab informiert.

3. Wie erfolgt eine Warnung bei eine konkreten Gefahr?

In Grenzach-Wyhlen erfolgt die Warnung der Bevölkerung immer durch das Sirenensignal "1 Minute auf- und abschwellender Heulton" und die Auslösung der Warn-App „NINA“.
 
Die Bedeutung dieses Sirenensignales können Sie dem Notfall-Merkblatt unter Ziffer 4. entnehmen.

4. Wie verhalte ich mich beispielsweise bei einem Chemie-Ereignis?

Siehe Notfall-Merkblatt

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