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Verschärfung der Corona-Maßnahmen zum 24. November


Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab heute Mittwoch, den 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen. Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg bei 510 (Stand 23. November) liegt, gilt unmittelbar die Alarmstufe II.

Nachfolgend die wichtigen Änderungen im Überblick:

Wesentliche Elemente der neuen Verordnung dabei, dass nun in vielen Bereichen 2G und 2G plus gelten. In besonders von der vierten Corona-Welle betroffenen Stadt- und Landkreisen werden Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen von 21 bis 5 Uhr eingeführt.

Grundsätzlich gilt: Was in "Alarmstufe I" bereits gilt, bleibt auch in "Alarmstufe II" bestehen oder wird verschärft.

Zusätzliche Regelungen der Alarmstufe II

2G plus-Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen.
  • Weihnachtsmärkte.

Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.

  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Diskotheken und Clubs. Die Ausnahmeregelung für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren entfällt. Schülerausweise gelten hier nicht länger als Testnachweise.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Für die Gastronomie und Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze gilt weiter 2G.

Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Freizeitparks, Bäder und Saunen (außer Massagen: 2G plus), touristische Seilbahnen und Schiffe gilt auch in der "Alarmstufe II" 2G. Ausnahme sind weiterhin Landesbibliotheken und Archive, die gegen Vorlage eines negativen PCR-Tests betreten werden dürfen.

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Die Kontrollpflichten von Nachweisen werden verschärft. Die Verordnung stellt nochmals ausdrücklich klar, dass Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend.

Ausgangsbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen: Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt! In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen.

3G (geimpft, genesen ODER getestet) gilt ab morgen außerdem am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Verkehr.

Alle Regeln auf einen Blick: https://t1p.de/bqxz2

Nähere Infos: https://t1p.de/6phvc

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