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Ordnungsamt: Allgemeiner Hinweis zur Obst- und Nussernte


In den vergangenen Jahren haben sich des öfteren Eigentümer von Obst- und Nussbäumen bei uns beklagt, dass heruntergefallenes Obst, vor allem Nüsse vom Boden unberechtigterweise aufgelesen werden.

Darauf angesprochen sind die betroffenen „Sammler“ zumeist der Meinung, dass man heruntergefallenes Obst und auch Nüsse aufheben dürfte. Dem ist jedoch nicht so.

In § 953 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache gehören.

Wir bitten daher die heruntergefallenen Früchte liegen zu lassen.

Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen

-Amt für öffentliche Ordnung-

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