Nachricht

Hundehaltung - Freilaufende Hunde – Regelung in der Polizeiverordnung


 
Hundehaltung  -  Freilaufende Hunde – Regelung in der Polizeiverordnung
 
In letzter Zeit häufen sich wieder Beschwerden von Grundstückseigentümern, Spaziergängern, Wanderern, Radfahrern und den Jagdpächtern über Gefährdungen und Belästigungen durch frei laufende Hunde unter anderem auch auf den Feldern und Wiesen im gesamten Gemarkungsgebiet. Oftmals bleibt es dabei nicht nur beim Heranrennen der Hunde und Anbellen, sondern die Betroffenen, insbesondere Radfahrer, werden dabei auch angesprungen. „Herrchen“ oder „Frauchen“ sind zu weit entfernt und/oder nicht in der Lage, um auf den Hund entsprechend einwirken zu können.
Wir möchten auf die seit dem 01.02.2017 geltenden Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen und die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 hinweisen.
 
Polizeiverordnung Gemeinde Grenzach-Wyhlen:
In § 10 ist geregelt, dass Tiere so zu halten und zu beaufsichtigten sind, dass niemand gefährdet wird.
Im bebauten Bereich (Innenbereich §§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Im Außenbereich sind in folgenden Gemeindeteilen Hunde an der Leine zu führen:
a. Chrischonaweg zwischen K 6332 und der Landesgrenze zur Schweiz
b. Bandweg zwischen Schulzentrum und „Im Ifang“
 
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde:
Wenn Sie im Außenbereich Ihre Hunde frei umherlaufen lassen beachten Sie bitte, dass dieser fremde Personen nicht gefährdet. Je nach Vorfall wird daraufhin eine Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund nach § 2 PolVOgH notwendig werden. Nach § 2 sind Hunde gefährlich die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen und Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Die Konsequenz wären weitere Halterpflichten nach § 4 PolVOgH (unter anderem genereller Leinen- und Maulkorbzwang).
 
 
 
Bei Beachtung dieser Maßgaben sollte ein Auskommen aller Personenkreise möglich sein.
 
 
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Belange des Naturschutzes hingewiesen, wonach zwar ein grundsätzliches Betretungsrecht der freien Landschaft gegeben ist, dieses aber dermaßen eingeschränkt ist, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden. Das gängige „Querfeldeinlaufen“ ist daher während der Nutzzeit weder von „Herrchen und, Frauchen“ und demzufolge auch nicht durch die von der Leine gelassenen Hunde zulässig. Auch kann es nicht sein, dass mit PKWs land- und forstwirtschaftliche Wege verbotenerweise befahren werden und irgendwo die Heckklappe aufgemacht wird und die Hunde unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Jeder Hund erliegt irgendwann unweigerlich seinem Jagdtrieb und stört oder zerstört das Nist- und Brutgeschäft in Feld und Flur.
 
Nun noch ein Wort zur Verunreinigung durch Hunde:
 
Nach § 11 der PolVO Grenzach-Wyhlen hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass sein Hund seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- oder Erholungsanlagen, Spielplätzen, in fremden Vorgärten oder auf landwirtschaftlich genutzten Grünflächen verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
 
Wie Sie sicherlich bereits gemerkt haben, stehen an verschiedenen Stellen im Ort sogenannte „bello luca Beutelspender Stationen“. Diese beinhalten Beutel, welche zum Aufnehmen von Hundekot geeignet sind. Teilweise sind diese Stationen auch mit einem Abfallbehälter kombiniert, so dass die benutzten Beutel dort entsorgt werden können.
Bitte beachten Sie, dass diese Beutel in Abfalleimern oder Müllgefäßen entsorgt werden. Es ist immer wieder festzustellen, dass die vorhandenen Tüten zwar gefüllt aber dann am Straßenrand oder der Wiese entsorgt werden. Einige wenige uneinsichtige Zeitgenossen stellen hierdurch die Mehrheit in ein schlechtes Licht. Auch kann es nicht sein, dass die leeren Tüten zu Spielzwecken verwendet werden und schlussendlich in der freien Landschaft landen. Hier ist die Zivilcourage eines jeden einzelnen gefragt, melden Sie uns oder der Polizei bitte solche Feststellungen umgehend, dann kann entsprechend darauf reagiert werden.
 
Wir bitten alle Hundehalter um Verständnis und entsprechende Beachtung.
 
Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen
- Amt für öffentliche Ordnung -
Direkt nach oben