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Öffentliche Bekanntmachung - Ortsmitte Wyhlen – Änderung Wohnbebauung Gartenstraße


Gemeinde Grenzach-Wyhlen                                                                          01. Oktober 2018
Bauamt                                                                                                          Az.: 612.41-68
 
 
Öffentliche Bekanntmachung


Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Wyhlen – Änderung Wohnbebauung Gartenstraße“ (Teilbereich MI)
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 25.09.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsmitte Wyhlen – Änderung Wohnbebauung Gartenstraße“ Teilbereich MI im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.09.2018.



Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Wyhlen – Änderung Wohnbebauung Gartenstraße“ Teilbereich MI treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB, während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Ortsteil Wyhlen, Rheinfelder Str. 19, 79639 Grenzach-Wyhlen, Bauamt, Zimmer 2.04 eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umwelt-prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gemäß § 13  Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wurde von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
 
Es wird auf folgendes hingewiesen:
 
Unbeachtlich werden
 
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
 
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
 
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die in § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO Baden-Württemberg genannt sind.
 
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
 
Grenzach-Wyhlen, den 05. Oktober 2018                           Dr. Tobias Benz, Bürgermeister
 

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