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Wasserentnahme von öffentlichen Brunnen


Aufgrund der Witterung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 8 Abs. 2 unserer Polizeiverordnung vom 01.02.2017 die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Brunnen nur in geringen Mengen durch Schöpfen mit Handgefäßen für den privaten Gartenbau, sowie das Tränken von Vieh zulässig ist. Eine Entnahme von Wasser mit Schläuchen, Pumpen oder ähnlichen Hilfsgeräten ist verboten.

Wer entgegen § 8 Abs. 2 das Wasser aus öffentlichen Brunnen entnimmt handelt im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz ordnungswidrig. Gemäß § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Anzeigen nimmt das Amt für öffentliche Ordnung, Frau Cannella entgegen (cannella(at)grenzach-wyhlen.de).
 
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