Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg

Die BASF Grenzach GmbH, Köchlinstr. 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, beantragt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von behandeltem Abwasser in den Rhein. Der Antrag umfasst die Einleitung von

  • bis zu 4.400 l/s Regenwasser über die Einleitungsstelle AE3, Rhein-km 160,672,
  • bis zu 2.000 m³/h Kühl- und Kondensationsabwasser über die Einleitungsstelle AE4/5, Rhein-km 160,683/160,725
  • bis zu 4.000 m³/d Industrieabwasser sowie
  • bis zu 8.800 m³/d Abwasser bei Trockenwetter und bis zu 16.000 m³/d bei Regenwetter am Ablauf der Abwasserreinigungsanlage über die Einleitungsstelle AE6, Rhein-km 161,346, bestehend aus bis zu 4.800 m³/d kommunales Schmutzabwasser (WAS) bei Trockenwetter und bis zu 12.000 m³/d bei Regenwetter sowie 4.000 m3/d Industrieabwasser (WAI).

Die Einleitungsstellen AE1 und AE2 (außer Betrieb) und AE7 (Entlastungskanal der Gemeinde) sind nicht Gegenstand des Antrages. Für die Erlaubnis wird eine Frist von 10 Jahren beantragt.

Die BASF Grenzach GmbH betreibt am Standort in Grenzach Produktionsanlagen für die Herstellung von UV-Filtern mit der Anwendung in Körperpflegeprodukten, wie zum Beispiel Kosmetika und Sonnencremes. Neben den Produktionsgebäuden werden Lager, Tanklager, ein Forschungsgebäude, weitere Gebäude und eine eigene Abwasserreinigungsanlage (ARA) zur Reinigung der anfallenden Abwässer und zur Behandlung des in der Gemeinde Grenzach-Wyhlen anfallenden Schmutzabwassers (bestehend aus Sanitär- und Regenwasser) betrieben. Die Abwasserreinigungsanlage am Standort leitet das gereinigte Abwasser in den Rhein ein und stellt somit einen Direkteinleiter dar.

Aufgrund Fristablaufs der bisherigen Erlaubnis bedarf die weitere Einleitung einer Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Durch die geänderte Produktion und des verminderten Portfolios in der Produktion, bleiben die Grenzwerte im Vergleich zur Erlaubnis von 2010 überwiegend gleich oder werden sogar strenger bzw. entfallen.

Das Regierungspräsidium Freiburg führt das Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) durch. Die Öffentlichkeit ist entsprechend § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der §§ 9, 10 und 14 bis 19 der 9. BImSchV zu beteiligen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV). Aufgrund der Grenznähe zur Schweiz erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV. Den Antragsunterlagen ist ein Gewässerökologisches Gutachten beigefügt (BWWU, 02. Mai 2024).
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von

Donnerstag, den 02. Januar 2025, bis einschließlich Montag, den 03. Februar 2025
durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet aus. Die ausgelegten Unterlagen können auf der Internetseite www.rp-freiburg.de bzw. https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen unter „Wasserrechtliche Verfahren“ eingesehen werden.

Zudem liegen der Antrag und die Antragsunterlagen während des Zeitraums bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

  • Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Bauverwaltung, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen
  • Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br.

Einwendungen gegen das Vorhaben können von

Donnerstag, den 02. Januar 2025 bis einschließlich Montag, den 03. März 2025 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den oben genannten Stellen oder elektronisch beim Regierungspräsidium Freiburg (abt5.verfahrensmanagement(at)rpf.bwl.de) erhoben werden. Die Einwendungen müssen die vollständige Adresse der Person, die Einwendungen erhoben hat (Einwender), enthalten. Eine schriftliche Einwendung muss unterschrieben sein.

Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht

Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Freiburg nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Form ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ - „Bekanntmachungen“ - „Wasserrechtliche Verfahren“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am
Donnerstag, den 20. März 2025 um 10.00 Uhr beim Regierungspräsidium Freiburg, Schwendistraße 12, Sitzungssaal Raum 404, 79102 Freiburg statt. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an dem folgenden Werktag fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden dort, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-freiburg.de unter „Service“ - „Bekanntmachungen“ - „Wasserrechtliche Verfahren“ und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 51 (Recht und Verwaltung) und Referat 54.1 (Industrie/ Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link in der Fußzeile der Internetseite www.rp-freiburg.de oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf

Freiburg, den 13.12.2024
Regierungspräsidium Freiburg

Direkt nach oben