Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Power-to-Gas-Anlage II“

Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage II“ und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem – genordeten und nicht maßstäblichen – Kartenausschnitt:

Bekanntmachung_PtG_II_Inkrafttreten.png

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Power-to-Gas-Anlage II“ treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Grenzach-Wyhlen, Gewerbestraße 1, 79639 Grenzach-Wyhlen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann (m/w/d) kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer gemeinsamen Begründung (mit Umweltbericht) sowie den Fachgutachten (Gutachten Nr. 6074.1/1379B zum Anlagenlärm, Verkehrs- und Schalluntersuchung, Technisches Gutachten zur Umsetzung des § 50 BImSchG bzw. Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU, Baugrunderkundung, Brandschutzkonzept) einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW Jedermann (m/w/d) diese Verletzung geltend machen.

Grenzach-Wyhlen, den 03.05.2024

Bürgermeisteramt Grenzach-Wyhlen

Dr. Tobias Benz

Bürgermeister

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