Niederschlagswasser, Satzungsänderung zum 01.01.2022
Neuüberfliegung der versiegelten Flächen

1.    Allgemeine Fragen
 
1.1  Erklärung Niederschlagswasser
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Kommune vorgehaltenen öffentlichen Abwasseranlagen entstehen Kosten, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt sind. In den Kosten sind sowohl Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Das tatsächlich eingeleitete Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage erfolgt separat.
Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung >12 % ist, muss die Kommune aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und –nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.
 
1.2  Warum führt die Kommune eine Neuüberfliegung der versiegelten Fläche für das Niederschlagswasser durch? 
Ziel der Neuüberfliegung ist eine noch detailliertere, verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.
 
1.3  Wird eine zusätzliche Gebühr erhoben?
Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden bereits seit 01.01.2000 aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwassermaßstab berechnet und es werden wie bisher die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche neu berechnet, anhand der neuen Erhebungsdaten.

1.4  Was zählt zu der „öffentlichen Abwasseranlage“?
Zu der „öffentlichen Abwasseranlage“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
Auch ein offener Graben kann Teil der öffentlichen Abwasseranlage sein. Maßgeblich ist die Benutzbarkeit für die Öffentlichkeit und die Widmung. Dies gilt auch für Rinnensysteme von Ortsstraßen. Natürliche Gewässer sind hingegen Vorfluter und damit nicht Bestandteil der Einrichtung.
 
1.5  Wie ist der Projektablauf der Neuüberfliegung der versiegelten Fläche?
Die Kommune hat eine Neuüberfliegung / Auswertung der erhobenen Befliegungsdaten beauftragt. Diese ist zunächst die Grundlage zur Neuermittlung der Größe der überbauten Flächen (Dachflächen) und der befestigten Bodenflächen. Auf dieser Basis werden jedem Abgabenpflichtigen Selbstauskunftsunterlagen zur Angabe des jeweiligen Flächenbelages (z.B. Normal- oder Gründach bzw. Asphalt oder Rasengitterstein) zur Verfügung gestellt. Gefragt wird insbesondere, ob von den einzelnen Flächen (mit welchem Belag) Niederschlagswasser ganz oder teilweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus
 
  • einem Anschreiben
  • 2 Lageplänen je Flurstück, mit Kennzeichnung der überbauten und bebauten Flächen des Grundstücks
  • 2 Berechnungsbögen je Flurstück, mit Angabe der überbauten und bebauten Flächen (abgerundet) in m²sowie
  • einer Ausfüllhilfe.
 
In der Ausfüllhilfe sind die einzelnen Bearbeitungsschritte anhand eines Beispiels erläutert.
 
Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. Nach diesen Bestimmungen ist der Abgabenpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch vollständige und wahrheitsgemäße Angabe der überbauten Flächen sowie der befestigten Bodenfläche (versiegelte Flächen) verpflichtet.
 
Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).
 
Verweigert der Abgabenpflichtige diese Mitwirkungspflicht (z.B. durch Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft; ggf. auch noch nach entsprechender Erinnerung durch die Kommune), erfolgt eine Schätzung des Grundstücks des Abgabenpflichtigen. Und zwar in der Form, dass die aus der Befliegung ermittelten Flächen mit den so ermittelten Größen und jeweils dem höchsten Faktor und der Annahme des vollständigen Kanalanschlusses (also einleitend) angesetzt werden (Schätzverfahren).
 
1.6  Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Die Kommune kann die Angaben der Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder überprüfen. Es werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort stattfinden.
 
1.7  Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für weniger stark versiegelte Flächen nur ein reduzierter Teil der Fläche berechnet. Ebenso werden Zisternen und Versickerungsanlagen berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (siehe Berechnungsbogen).
 
1.8  Muss nach der Satzungsänderung zum 01.01.2022 mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche ist, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
 
1.9  Warum wird der Eigentümer angeschrieben und nicht der Nutzer?
Laut Abwassersatzung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen ist der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner.

2.    Fragen zur Gebührenkalkulation
 
2.1  Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseranlagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.
 
2.2  Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
 
2.3  Wird die Kommune auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Kommune wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

3.    Fragen zu den Selbstauskunftsunterlagen
 
3.1  Wer bekommt die Selbstauskunftsunterlagen?

Jeweils ein Eigentümer erhält die Selbstauskunftsunterlagen.
 
3.2  Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen, bzw. ggf. nicht mehr aktuellen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.
 
3.3  Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
Ja. Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Kommune geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam.
 
4.    Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
 
4.1  Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
 
4.2  Ist es ein Unterschied, ob die versiegelten Flächen direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) entwässern?
Nein. Auch eine indirekte Einleitung an die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully] ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
 
4.3  Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorweg bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
 
4.4  Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Berechnungsbogen.
Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktor berücksichtigt.
 
4.5  Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Bodenflächen nach Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus Ihrem Berechnungsbogen entnehmen.
Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktor berücksichtigt.
 
4.6  Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Alle Veränderungen sind der Kommune schriftlich mitzuteilen.
 
5.    Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

 
5.1  Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen.
 
5.2  Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein fest installierter und mit dem Boden verbundener Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
 
5.3  Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen (siehe Berechnungsbogen) flächenmindernd berücksichtigt.

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